faecher:informatik:oberstufe:netzwerke:rechtliches:start

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Rechtliches und Rahmenbedingungen

In Deutschland ist die Rechtslage für den Einsatz von Hacking-Werkzeugen aller Art für den Anwender stets risikobehaftet, der 202c des Strafgesetzbuchs („Hakcerparagraph“) führt > dazu aus:

§(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, >wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(https://dejure.org/gesetze/StGB/202c.html)

Das bedeutet, dass bereits ein Netzwerkscan oder das Mitführen eines Rechners mit Kali-Linux unter ungünstigen Umständen gravierende Auswirkungen haben kann.

Für den Unterricht gilt: Die Werkzeuge werden ausschließlich auf die dafür zur Verfügung gestellten Übungsszenarien angewandt. Der Einsatz in anderen Netzen oder mit anderen Zielen im schulischen Kontext hat unmittelbar disziplinarische Konsequenzen.

  • faecher/informatik/oberstufe/netzwerke/rechtliches/start.1652180380.txt.gz
  • Zuletzt geändert: 10.05.2022 12:59
  • von sbel