faecher:informatik:oberstufe:netzwerke:rechtliches:start

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-====== Rechtliches und Rahmenbedingungen ====== 
  
-In Deutschland ist die Rechtslage für den Einsatz von Hacking-Werkzeugen aller Art für den Anwender stets risikobehaftet, der > §(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er 
-> 1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder 
-> 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, 
-> 
->herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, >wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 202c des Strafgesetzbuchs ("Hakcerparagraph") führt > dazu aus: 
- 
- 
-https://dejure.org/gesetze/StGB/202c.html 
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  • von sbel